Zum Ausschluss einer "gefährlichen" Beschäftigung in der Privathaftpflichtversicherung
Die in einer Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossene "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" setzt eine gewisse Kontinuität der Tätigkeit voraus. Der Ausschluss umfasst deshalb nicht die gelegentliche Entleerung von Autogastanks. Das hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 02.05.2019 - 4 U 95/18 entschieden.
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