Weiter Rechtsunsicherheit bei Corona-Mietausfällen
<p>Wer an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder an zwei nicht aufeinanderfolgenden Terminen mit zwei Mietzahlungen im Rückstand ist, riskiert eine außerordentliche fristlose Kündigung. So steht's in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Doch das Ende März verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der ...</p>
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