Erstes Urteil zum neuen Freibetrag: Aufteilung bei mehreren Betriebsrenten nötig
Kaum ist zum 1. Januar 2020 die Neuregelung eines Freibetrags für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Kraft getreten, gibt es auch schon ein erstinstanzliches Urteil zur Anwendung des neuen Freibetrags (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2020 – Az.: S 6 KR 2676/18, nicht rechtskräftig). Die Klägerin, eine Betriebsrentnerin bezieht zwei Betriebsrenten und wollte klären, wie denn der neue Freibetrag auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen ist. Folge zwei der Spezialserie bAV.
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