Einbruchdiebstahl: Versicherer hat Beweislast bei Rückforderungsanspruch
Will der Versicherer vom Versicherten eine Schadenssumme, die er für einen behaupteten Einbruchdiebstahl gezahlt hat, zurückfordern, dann liegt die Beweislast dafür, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei, bei ihm. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung seitens des Versicherers nur als „Vorauszahlung“ getätigt wurde, wie das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Fall darlegt.
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