Gefahrerhöhung und Mitteilung prämienrelevanter Angaben
Nach den sich in den §§ 23 ff. VVG findenden gesetzlichen Regelungen führen nachträgliche Gefahrerhöhungen automatisch zu einer Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, einer sich auf künftige Versicherungsfälle auswirkenden Kündigungsmöglichkeit des Versicherers und bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtanzeige zu teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit für nach der Gefahrerhöhung eingetretene Schadenfälle.
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