BGH zum Anspruch auf Beseitigung herüberragender Zweige und Äste
Ob ein Grundstückseigentümer vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, richtet sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnittes - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht. Das hat der BGH mit Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18 entschieden.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24