BGH: Hohe Anforderungen an eine Vertragsanpassung durch BU-Versicherer
Das Recht eines Berufsunfähigkeitsversicherers zur Vertragsanpassung entsteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen. Dies wiederum setzt positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem gefahrerheblichen Umstand voraus. Darauf hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 - IV ZR 247/18 hingewiesen.
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