Kein Unfallversicherungsschutz bei der Durchführung von Sägearbeiten für Nachbarn
Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.09.2019 - L 1 U 165/18 - entschieden, dass die Durchführung von Sägearbeiten für einen Nachbarn nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
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