Verkehrssicherungspflicht bei einem Baugerüst
Eine an ein Baugerüst angelegte Leiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB. Derjenige, der eine Anlegeleiter benutzt, ist selbst für deren Standsicherheit verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.02.2018 - 19 U 17/17 hervor.
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