BGH: Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Supermarktes
Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wegen des Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht setzt grundlegend voraus, dass eine allgemeine Glätte vorgelegen hat. Aber auch dann besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Vielmehr richtet sich der Inhalt und der Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalles.
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