Wann ist der Arbeitgeber ohne Haftung? Bundesarbeitsgericht gibt Leitlinien vor für die Anpassung von Betriebsrenten bei Direktversicherungen und Pensionskassen
Erbittert streiten seit einigen Jahren Betriebsrentner von Pensionskassen darum, dass ihre Betriebsrente alle drei Jahre nach Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst werden (§ 16 Abs. 1-2 BetrAVG). Denn bisher berufen sich die Pensionskassen auf die Ausnahmeregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Dort steht: "Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn ... 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden > Leistungen verwendet werden".
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