BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?
Ein Betreuer in Fragen der Gesundheitsfürsorge, hat grundsätzlich weitreichende Kompetenzen über die zu betreuende Person. In vielen Belangen kann der Betreuer seinen hilfsbedürftigen Mandaten vertreten und an seiner statt für ihn entscheiden. Bei der Änderung des Bezugsrechts für eine Lebensversicherung ist dies jedoch nicht der Fall – zumindest dann, wenn der zukünftige Begünstigte der Betreuer selbst sein soll.
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