Betriebshaftpflichtversicherung: Erfüllungsausschluss versus Tätigkeitsschaden
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 31.01.02019 - 9 U 72/18 entschieden, dass Ansprüche wegen Schäden an zu bearbeitenden Sachen des Auftraggebers des Versicherungsnehmers dem sogenannten Erfüllungsschadenausschluss unterfallen und deshalb in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt sind.
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