Beitragsvergünstigung in der LV: Tue Gutes und rede (nicht) darüber
Seit der Neufassung des Provisionsabgabeverbots beschäftigen sich die Marktteilnehmer mit der neuen Ausnahme: Vermittlern ist es erlaubt, Provisionen an den Kunden weiterzugeben, soweit sie ausschließlich zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet werden und der Versicherer die entsprechende Verrechnung vornimmt.
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