bAV: Abtretung einer Direktversicherung zur Absicherung eines Bankkredites
Das sogenannte Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ("Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen.") hindert den ausgeschiedenen Beschäftigten seinen Versicherungsvertrag zu beleihen. Doch gilt dieses Beleihungsverbot uneingeschränkt? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18) zu befassen.
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