Zum Beweis eines Einbruchdiebstahls in versicherter Zeit
Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb der versicherten Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird. Darauf hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 17.12.2018 - 4 U 1759/18 hingewiesen.
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