Fünftelungsregelung bei Direktversicherungen? Vielleicht ...
Die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG findet traditionell in der bAV bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen im Versorgungsfall Anwendung aufgrund der Zusammenballung von Einkünften. Bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen wurde dies bisher von der Finanzverwaltung negativ beschieden, da ja schon ein Zufluss stattfand. Nun hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg über die Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung bei der Auszahlung einer Direktversicherung zu entscheiden (12.06.2019 - 3 K 3058/19, Revision eingelegt unter BFH, X R 24/19).
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24