Zur Stimmigkeit des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
Der Versicherungsnehmer einer Sachversicherung schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des gewaltsamen Eindringens in einen Raum seines Gebäudes jedenfalls den Beweis von Spuren, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen.
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