Verkehrssicherungspflicht der Kommune bei Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum
Eine Kommune genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Baumbestandes im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich, wenn die Bäume jedes Jahr zweimal - jeweils im belaubten und im unbelaubten Zustand - einer Sichtkontrolle vom Boden aus unterzogen werden. Bei der Kontrolle bietet die Baumkontrollrichtlinie eine Orientierungshilfe.
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