Stornobekämpfung auch bei widerrufenen Verträgen
Seine Stornierung ist dann nicht zu vertreten, wenn der Versicherer den notleidend gewordenen Vertrag qualifiziert nachgearbeitet hat. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmen sich nach dem Einzelfall. Dabei kann das Unternehmen grundsätzlich eigene Maßnahmen ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen. Es kann sich auch darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung die Gelegenheit zu geben, den Vertrag selbst nachzuarbeiten.
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