Verlust bei Ausbuchung oder Enteignung wertloser Papiere
Das Finanzamt will die Verluste aus wertlosen Aktien oder Anleihen nicht anerkennen, wenn der Verlust nicht durch einen Verkauf realisiert wird. Und wenn der Aktionär oder Anleiheninhaber dann seine wertlosen Wertpapiere zu einem symbolischen Preis verkauft, etwa an die Kinder, lehnt das Finanzamt die Anerkennung des Verlusts wegen eines zu geringen Verkaufserlöses trotzdem ab. Kein Wunder, dass betroffene Kapitalanleger ihre Finanzämter reihenweise verklagen.
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