Keine Erlaubnispflicht beim Abschluss von echten Gruppenversicherungsverträgen
Beim Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge bedarf das Vermittlerunternehmen keiner Erlaubnis nach § 34d GewO, urteilte das OLG Frankfurt und wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Limburg zurück. Dies gelte zumindest, so lange der Personenkreis nicht genau zu bestimmen sei.
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