Wann Kindererziehungszeit zur Aufnahme in Rentner-KV berechtigt
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Kindererziehungszeiten einer Beamtengattin die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ermöglichen. Die Frau berief sich auf die Neuregelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Sie hatte sechs Kinder aufgezogen. Von 1990 bis 2000 war sie berufstätig und gesetzlich krankenversichert. Seit 2001 hat sie über ihren Ehemann, einen pensionierten Beamten, einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70%.
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