Betriebsrente – und die Spätehenklausel mit fester Altersgrenze | Rechtslupe
Die in der Versorgungsordnung bestimmte Altersgrenze, wonach die Ehe vor dem 62 Geburtstag des Arbeitnehmers geschlossen sein muss, ist angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die…
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