Betriebshaftpflichtversicherer muss Schäden an Kommissionsware übernehmen
Ein in einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Kommisionierung von Waren individuell vereinbarter Leistungsausschluss, wonach jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren nicht versichert sind, bezieht sich laut OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.03. 2018 - 4 U 60/17) vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles lediglich auf Schäden an solchen Waren, die sich in einem konkreten Kommissionierungsvorgang befinden.
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