Greift die Produkthaftpflichtversicherung bei Schäden durch Einbau mangelhafter Teile in Schienenfahrzeuge?
Beruft sich ein Haftpflichtversicherer gegenüber einem Versicherungsnehmer, der Deckung für Aus- und Einbaukosten in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung wünscht, auf den dort dokumentierten Ausschluss für Teile, die ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, so muss er die Voraussetzungen der Ersichtlichkeit darlegen und beweisen. Das hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 22.05.2018 - 4 U 1579/17 unterstrichen.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24