Streit über "Grundstückseinfriedung" in der Wohngebäudeversicherung
Unter einer Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung hat man solche Grenzeinrichtungen zu verstehen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich eine Stützfunktion hat, zählt nicht dazu. Das hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 02.01.2018 - 4 U 1400/17 zum Ausdruck gebracht.
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