Haftungsfrage: Wenn Geländer und Handlauf fehlen
Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauflaut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.07.2018 - 1 U 1069/17 - zufolge nur dann angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht in ausreichender Weise einstellen kann.
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