BGH: Zum Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei Kfz-Haftpflichtschäden
Es ist rechtens, dass ein Geschädigter Geld für die Reparatur seines Fahrzeuges vom Unfallgegner beanspruchen kann, ohne dass er den Schaden tatsächlich beheben lässt. Bereichern darf sich der Geschädigte allerdings nicht. Der BGH stützt mit seinem Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 die Rechtsposition des Ersatzpflichtigen, wenn dieser eine qualifizierte Werkstatt in der Nähe herausfindet, die zu günstigeren Preisen als der Durchschnitt repariert.
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