BGH: Umlagefähigkeit einer mitversicherten Mietausfalldeckung
Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 Betriebskostenvereinbarung) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalles infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig. Das hat der BGH mit Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 38/17 entschieden.
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