BU-Versicherung: Versicherer muss ungeschwärztes Gutachten übermitteln | DAS INVESTMENT
In einem Nachprüfungsverfahren stellte der Berufsunfähgikeitsversicherer fest: Die Voraussetzungen zum Empfang einer BU-Rente seien bei der Kundin nicht mehr gegeben. Das ärztliche Gutachten, das das belegen sollte, hatte der Versicherer jedoch vor Übergabe an die Kundin stellenweise geschwärzt. Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke erläutert ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
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