Verletzte Aufsichtspflicht gegenüber 9-jährigem Kind bei Nutzung eines Fahrrads
Steht die Haftung Minderjähriger für von ihnen angerichtete Schäden auf dem Prüfstand, ist § 828 Abs. 2 BGB zu beachten, wo es heißt: "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat."
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