Drittschäden durch abgestelltes Kraftfahrzeug - Grenzen der Haftung aus Betriebsgefahr
Geht von einem Kraftfahrzeug, das außerhalb des Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt worden ist, sieben Stunden später durch Selbstentzündung ein übergreifender Brand aus, sind dabei verursachte Drittschäden nicht mehr dem Betrieb des Fahrzeuges im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zuzurechnen. So hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 05.10.2017 - 2 O 372/16 entschieden.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24