Dient der GGF länger, verdient er nicht automatisch mehr Betriebsrente
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) muss neben den sonstigen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Wirksamkeit auch immer durch das "Nadelöhr" der verdeckten Gewinnausschüttung. Denn in der Körperschaftsteuer prüft das Finanzamt und die Finanzgerichtsbarkeit akribisch, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem fremden Dritten die Wohltaten gegeben hätte, die der beherrschende Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer zuspricht.
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