Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit mit Tippgebern
Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Deshalb gelten die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler für ihn nicht. Die Tätigkeit des Tippgebers ist darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen. Dies stellt noch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar. Eine Vermittlung ist dem Tippgeber auch mangels einer Gewerbeerlaubnis nicht gestattet.
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