BGH: Verlustrisiko bei Widerspruch der Fondspolice trägt Versicherungsnehmer
Lebensversicherer müssen bei einem Widerspruch einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht das Risiko von Fondsverlusten tragen. Damit liegt das Verlustrisiko beim Versicherungsnehmer. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: IV ZR 353/16). Betroffen sind Abschlüsse nach dem Policenmodell und dessen oft unzureichenden Widerrufsbelehrungen. weiterlesen
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