Bei Pflegebedürftigkeit droht Rückforderung der Schenkung
Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart am 30.10.2017 bringt eine inzwischen pflegebedürftige Mutter und ihre beiden Töchter, die sich bereits in mittlerem Erwachsenenalter befinden, in eine höchst unangenehme Situation. Die Mutter muss die Beiträge, die sie für die Kapitallebensversicherungen der Töchter übernommen hat (87,64 € beziehungsweise 56,13 € monatlich) zurückfordern, da es sich nach Ansicht des LSG um Schenkungen handelt (Az. L 7 SO 1320/17).
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