Zum Beweis eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls liegt beim Versicherungsnehmer. Für einen erforderlichen Mindestbeweis kann der Nachweis ausreichen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich sind. Voraussetzung ist, dass sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt. Zu den Voraussetzungen und Kriterien hat sich das OLG Hamm mit einem Beschluss vom 15.05.2017 - 6 U 30/17 geäußert.
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