Wann ist Berufsunfähigkeit in einem Kombivertrag keine „ergänzende Absicherung“?
Bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag liegt keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vor, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall entschieden. Die Entscheidung hat auch zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.
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