Kfz-Teilkasko bei Überschwemmung und "Wasserschlag"
Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 02.11.2016 (I-20 U 19/16) muss der Kfz-Versicherer eintreten, wenn ein teilkaskoversichertes Fahrzeug "durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung" beschädigt wird und sich dann der Umfang der Beschädigung dadurch vergrößert, dass der Fahrer versucht, den Motor zu starten (sogenannter Wasserschlag).
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