Honorarvereinbarungen von Finanzanlagenvermittlern: Was ist zu beachten?
Bei Honorarvereinbarungen von Finanzanlagenvermittlern ist rechtlich einiges zu beachten. Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen dem Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und dem Honorar-Finanzanlagenberater in § 34h GewO. Während der Honorar-Finanzanlagenberater aufsichtsrechtlich gezwungen ist, sich seine Dienstleistung ausschließlich durch den Anleger vergüten zu lassen, können Finanzanlagenvermittler nach Maßgabe des § 17 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sowohl Provisionen vereinnahmen als auch ein Honorar vereinbaren.
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