BGH-Urteil zu Pflichten des Versicherungsmaklers
Verlangt ein Versicherungsnehmer von einem Vermittler Schadensersatz, weil er ihm eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls vorwirft, dann hat dies seine Grundlage nicht im VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des BGB (§280 Abs. 1). Dies hat der BGH entschieden. Demnach ist auch die Hilfestellung bei der Schadenregulierung eine Pflicht des Versicherungsmaklers. Der Makler kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass es die Verantwortung des Versicherungsnehmers ist, sich über Ausschlussfristen in den Versicherungsbedingungen zu informieren.
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