Wer haftet bei Unfall zwischen Feuerwehr und Pkw?
Die Feuerwehr kann bei Einsatzfahrten Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung in Anspruch nehmen. Wird sie dabei selbst in einen Unfall verwickelt, kann die Frage der Haftung dennoch schwierig zu beantworten sein. In einem aktuellen Fall war das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Feuerwehrfahrzeug wegen einer akuten Hochwasserlage im Einsatz, um Sandsäcke zu transportieren. Entsprechend der Anordnung des Einsatzleiters, mit Blaulicht und Martinshorn zu fahren, überholte das Feuerwehrfahrzeug innerorts den klägerischen Pkw, der am rechten Straßenrand angehalten hatte.
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