Folgen einer behördlichen Stilllegungsverfügung nach Meldefehler des Kfz-Versicherers
Teilt ein Versicherer der Kfz-Zulassungsstelle mit, dass für ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht, so muss der Halter des Fahrzeuges die Kosten des behördlichen Stilllegungsverfahrens tragen (vgl. § 25 Abs.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV). Das gilt laut Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 19.02. 2016 - 5 K 970/15. KO. Das gilt auch dann, wenn die Meldung des Versicherers auf einem Irrtum beruhte.
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