Kaskoversicherungsleistung bei Verlust von Gebrauchtfahrzeugen
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat sich die AVB einer Kaskoversicherung angesehen. Nach einer Klausel zahlt die Kaskoversicherung im Fall des Fahrzeugverlustes den Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge, der durch Rechnung nachzuweisen ist. Begrenzt ist dieser auf den von einem Kfz-Sachverständigen anhand der Schwacke-Liste rechnerisch zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert. Diese Klausel hält das OLG für hinreichend transparent im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer weitere Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung.
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