Bewertung der Nichtangabe von Rückenbeschwerden in BU-Zusatzversicherung
In einem gerichtlichen Streitfall gab die Versicherungsnehmerin an, dass sie sich bei den Angaben zur Berufsunfäigkeits-Zusatzversicherung nicht mehr an vergangene Rückenschmerzen und damit in Verbindung stehende Arztbesuche erinnern könne. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass sich die Versicherte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, einen Umstand vergessen zu haben, an den sie sich bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte erinnern können.
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