Vorwurf der Arglist wegen Verschweigen von Bagatellerkrankungen
Arglistig täusche nur, wem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand auch bewusst ist, „dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen“, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im Streitfall war es der Versicherung nicht möglich, nachzuweisen, dass die Versicherungsnehmerin aus Arglist gehandelt habe. Nach dem Tod der Frau erfuhr die Versicherung durch die Krankenkasse und die behandelnden Ärzten von den Krankheiten.
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