Versicherter Gebäudeschaden ohne unmittelbare Sturmeinwirkung
Bei einem versicherten Gebäudeschaden ist es nicht entscheidend, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das Gebäude geworfen werden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Laut Urteilsbegründung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr.
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