Jurist: Vermittler sind nicht zu Neugeschäft verpflichtet
Will ein Handelsvertreter keine Neuakquise mehr betreiben, sondern sich nur auf die Begleitung von Bestandsmandanten konzentrieren, ist dies kein einseitiger Kündigungsgrund, hat das Oberlandesgericht München festgestellt. Ebenso darf einem Handelsvertreter der Buchauszug nicht versagt werden.
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