Wirksamkeit einer Policen-Kündigung per Fax ohne Unterschrift
Eine Kündigung per Fax ist regelmäßig auch dann wirksam, wenn sie nicht unterzeichnet wurde. Dies klärte das Amtsgericht (AG) Hamburg in einem Streitfall. Der Beklagte hatte bei dem klagenden Versicherer zwei Unfallversicherungen abgeschlossen. Die vertragliche Kündigungsfrist für beide Parteien war jeweils auf Schriftform zum jeweiligen Vertragsablauf festgelegt. Der Versicherte kündigte per Fax, welches er ohne Unterschrift versandte. Die Versicherung erkannte die Kündigungen nicht an, weil die vereinbarte Schriftform eine Unterschrift voraussetze.
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